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S. 5.
Ertheilt wird der Unterricht durch eine angemessene Zahl von Hauptlehrern
(Professoren), neben welchen einige weitere Lehrer als Fachlehrer, Hilfslehrer,
Assistenten angestellt sind (vgl. Gesetz vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsver-
hältnisse der Staatsbeamten rc., und Gesetz vom 14. Juni 1887, betreffend die Beilagen
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten 2c. vom 28. Juni 18706).
S. 6.
Als Lehrmittel dienen:
A. die Bibliothek der Hochschule.
B. die mit der Hochschule verbundenen Institute nebst ihren Sammlungen:
1) das chemisch-physikalische Institut mit dem chemischen Laboratorium und der
Sammlung von pharmazeutischen und chemischen Präparaten und physikalischen
Apparaten, 6
2) der botanische Garten,
3) das anatomisch-physiologische Institut mit dem Präparirsaal und der Samm-
lung physiologisch-anatomischer Präparate und physiologischer Apparate,
4) das pathologisch-anatomische und bakteriologische Institut mit der Sammlung
pathologisch-anatomischer Präparate und bakteriologischer Apparate,
5) die Kliniken: 6
a. die Hausklinik, für Hausthiere jeder Art,
theils mittels Aufnahme in die Krankenställe der Hochschule (stationäre
Klinik),
theils mittels Berathung und Verordnung auf bloßes Vorführen (konsul-
tatorische Klinik),
b. die auswärtige Klinik, für Hausthiere mit Ausnahme der Pferde,
mittels Besuchs in den Ställen (ambulatorische Klinik),
6) die Dispensiranstalt der Hochschule mit der pharmakognostischen Sammlung,
7) die Beschlagschmiede mit der Sammlung von Hufen und Hufeisen.
C. die unter den vorstehenden Instituten nicht eingereihten Sammlungen
1) von Instrumenten und Apparaten für Chirurgie und Operationslehre,
2) von Modellen und Apparaten für Thierzucht, Diätetik und Exterieur,