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3) die Sammlung für Augenheilkunde,
4) die Sammlung für Landwirthschaftslehre.
hD. Außerdem werden von den Lehrern mit den Studirenden
1) die öffentlichen Sammlungen und Institute des Landes, z. B. für den zoolo-
gischen Unterricht das Staats-Naturalienkabinet, benützt und
2) Exkursionen für Zwecke des botanischen Unterrichts, zu Besichtigung von
Gestüten, Meiereien, Thiermärkten und Ausstellungen, wie auch zum Zwecke
der Vornahme von Sektionen in Seuchenfällen ausgeführt.
S. 7.
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch
der Auftrag zu Ueberwachung der darauf bezüglichen Sammlungen, sowie zu Leitung
des betreffenden praktischen Instituts verbunden, mit der Befugniß für den einzelnen
Lehrer, innerhalb des betreffenden Etatssatzes über Anschaffungen, Ausbesserungen und
dergl. selbständig zu verfügen.
Ueber die Verwaltung der Bibliothek wird im einzelnen Falle besondere Bestimmung
getroffen.
ff 88
Das Nähere über den Anfang und Schluß der Studiensemester, sowie über die an
der Hochschule stattfindenden Ferien wird besonders bestimmt.
Während sämmtlicher Ferien wird die Behandlung kranker Thiere, sowie der Betrieb
der Beschlagschmiede ununterbrochen fortgeseßt.
III. Von den Stndirenden.
8. 9.
Die Studirenden der Thierärztlichen Hochschule sind entweder ordentliche, wenn
sie zum Zwecke des thierärztlichen Fachstudiums aufgenommen, oder außerordentliche
Gospitanten), wenn sie als Angehörige eines anderen Berufes nur für einzelne Fächer
zum Besuche der Hochschule zugelassen werden.
. 10
Der Eintritt von Studirenden, welche das Studium der Thierheilkunde beginnen,
findet am zweckmäßigsten zum Anfang des Wintersemesters statt. Jedoch kann auch im
Sommersemester die Aufnahme eines solchen Studirenden gewährt werden.