Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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3) die Sammlung für Augenheilkunde, 
4) die Sammlung für Landwirthschaftslehre. 
hD. Außerdem werden von den Lehrern mit den Studirenden 
1) die öffentlichen Sammlungen und Institute des Landes, z. B. für den zoolo- 
gischen Unterricht das Staats-Naturalienkabinet, benützt und 
2) Exkursionen für Zwecke des botanischen Unterrichts, zu Besichtigung von 
Gestüten, Meiereien, Thiermärkten und Ausstellungen, wie auch zum Zwecke 
der Vornahme von Sektionen in Seuchenfällen ausgeführt. 
S. 7. 
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch 
der Auftrag zu Ueberwachung der darauf bezüglichen Sammlungen, sowie zu Leitung 
des betreffenden praktischen Instituts verbunden, mit der Befugniß für den einzelnen 
Lehrer, innerhalb des betreffenden Etatssatzes über Anschaffungen, Ausbesserungen und 
dergl. selbständig zu verfügen. 
Ueber die Verwaltung der Bibliothek wird im einzelnen Falle besondere Bestimmung 
getroffen. 
ff 88 
Das Nähere über den Anfang und Schluß der Studiensemester, sowie über die an 
der Hochschule stattfindenden Ferien wird besonders bestimmt. 
Während sämmtlicher Ferien wird die Behandlung kranker Thiere, sowie der Betrieb 
der Beschlagschmiede ununterbrochen fortgeseßt. 
III. Von den Stndirenden. 
8. 9. 
Die Studirenden der Thierärztlichen Hochschule sind entweder ordentliche, wenn 
sie zum Zwecke des thierärztlichen Fachstudiums aufgenommen, oder außerordentliche 
Gospitanten), wenn sie als Angehörige eines anderen Berufes nur für einzelne Fächer 
zum Besuche der Hochschule zugelassen werden. 
. 10 
Der Eintritt von Studirenden, welche das Studium der Thierheilkunde beginnen, 
findet am zweckmäßigsten zum Anfang des Wintersemesters statt. Jedoch kann auch im 
Sommersemester die Aufnahme eines solchen Studirenden gewährt werden.
	        
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