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8. 11.
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentlicher Studirender, wie zur Zulassung als
Hospitant geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei der Direktion der
Hochschule.
§. 12,
Wer die Aufnahme als ordentlicher Studirender nachsucht, hat sich auszuweisen:
1) über die elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung, beziehungsweise die bereits
erlangte Selbständigkeit,
2) über sittlich gute Aufführung (durch ein Zeugniß der zuständigen Behörde),
3) über den Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung (val. §. 13),
4) über den Besitz genügenden Vermögens oder ausreichender Unterstützung, um die
Kosten des Aufenthalts in Stuttgart bestreiten zu können (durch ein gemeinde-
räthliches Zeugniß).
S. 13.
Der Nachweis über den Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung
(§. 12 Ziff. 3) ist zu führen durch das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gym-
nasiums oder Realgymnasiums, oder einer durch die zuständige Zentralbehörde als gleich-
stehend anerkannten höheren Lehranstalt. (§. 5 der Bekanntmachung des Reichskanzler-
amts vom 13. Juli 1889, betreffend die Prüfung der Thierärzte, Reg. Blatt von 1889
S. 297).
Der hier genannten „Prima eines Gymnasiums oder Realgymnasiums“ steht der
dritte Jahreskurs in der oberen Abtheilung der inländischen Gymnasien (und evangelisch-
theologischen Seminarien) sowie der Realgymnasien des Landes gleich (Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 17. April 1878, Reg. Blatt von 1878 S. 74).
S. 14.
Ausländer (Nichtdeutsche), welche als ordentliche Studirende der Thierheilkunde
aufgenommen zu werden wünschen, haben sich durch ein obrigkeitliches Zeugniß über ihr
Alter, Prädikat, bisherige Laufbahn und den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel
sowie darüber auszuweisen, daß sie nach den in ihrem Heimatsstaate bestehenden Ein-
richtungen die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen.
§. 15.
Um als Hospitant zur Theilnahme am Unterricht zugelassen zu werden, ist er-