Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

122 
8. 11. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentlicher Studirender, wie zur Zulassung als 
Hospitant geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei der Direktion der 
Hochschule. 
§. 12, 
Wer die Aufnahme als ordentlicher Studirender nachsucht, hat sich auszuweisen: 
1) über die elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung, beziehungsweise die bereits 
erlangte Selbständigkeit, 
2) über sittlich gute Aufführung (durch ein Zeugniß der zuständigen Behörde), 
3) über den Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung (val. §. 13), 
4) über den Besitz genügenden Vermögens oder ausreichender Unterstützung, um die 
Kosten des Aufenthalts in Stuttgart bestreiten zu können (durch ein gemeinde- 
räthliches Zeugniß). 
S. 13. 
Der Nachweis über den Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung 
(§. 12 Ziff. 3) ist zu führen durch das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gym- 
nasiums oder Realgymnasiums, oder einer durch die zuständige Zentralbehörde als gleich- 
stehend anerkannten höheren Lehranstalt. (§. 5 der Bekanntmachung des Reichskanzler- 
amts vom 13. Juli 1889, betreffend die Prüfung der Thierärzte, Reg. Blatt von 1889 
S. 297). 
Der hier genannten „Prima eines Gymnasiums oder Realgymnasiums“ steht der 
dritte Jahreskurs in der oberen Abtheilung der inländischen Gymnasien (und evangelisch- 
theologischen Seminarien) sowie der Realgymnasien des Landes gleich (Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 17. April 1878, Reg. Blatt von 1878 S. 74). 
S. 14. 
Ausländer (Nichtdeutsche), welche als ordentliche Studirende der Thierheilkunde 
aufgenommen zu werden wünschen, haben sich durch ein obrigkeitliches Zeugniß über ihr 
Alter, Prädikat, bisherige Laufbahn und den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel 
sowie darüber auszuweisen, daß sie nach den in ihrem Heimatsstaate bestehenden Ein- 
richtungen die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen. 
§. 15. 
Um als Hospitant zur Theilnahme am Unterricht zugelassen zu werden, ist er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.