Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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forderlich, daß der Betreffende sich über eine gute sittliche Führung, eine zum Verständniß 
der Vorträge erforderliche allgemeine Bildung und den Besitz der nöthigen Mittel ausweist. 
8. 16. 
Die Aufnahme als ordentlicher Studirender, beziehungsweise die Zulassung als 
Hospitant wird von dem Vorstande verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerkonvent. 
8. 17. 
Die Studirenden und Hospitanten werden nach ihrem Eintritt, unter Zustellung 
eines Exemplars der Statuten (ogl. 8. 21), auf letztere von dem Vorstande der Hoch- 
schule verpflichtet. 
8. 18. 
Für den Genuß des Unterrichts haben die ordentlichen Studirenden und die Hos- 
pitanten ein angemessenes Unterrichtsgeld zu entrichten, welches beim Beginn des 
Semesters vorauszubezahlen ist. Ausländer (Nichtdeutsche) haben einen höheren Betrag 
zu bezahlen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet bei vorzeitigem oder un- 
freiwilligem Austritt nicht statt. 
Es kann jedoch einem Studirenden, welcher aus triftigen Gründen im Laufe eines 
Semesters um Entlassung aus der Anstalt bittet, auf Ansuchen ein entsprechender Theil 
des vorausbezahlten Unterrichtsgeldes zurückerstattet werden. 
.19. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann ordentlichen Studirenden, welche württem- 
bergische Staatsangehörige sind, auf Ansuchen, wenn sie über Fleiß und sittliches Ver- 
halten sowie auf Grund einer vorausgegangenen mündlichen Prüfung in den von ihnen 
gehörten Fächern auch über Fortschritte ein gutes Zeugniß haben, vom zweiten Semester 
an das Unterrichtsgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden. 
S. 20. 
An bedürftige ordentliche Studirende, welche württembergische Staatsangehörige sind 
und sich nach Fleiß, Verhalten und Fortschritten (vergl. §. 19) einer Staatsunterstützung 
würdig erwiesen haben, werden zu Fortsetzung ihrer Studien an der Anstalt Stipen- 
dien verliehen, worüber das Nähere besonders bestimmt wird.
	        
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