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S. 21.
In Absicht auf die Disziplin bestehen für die Studirenden besondere Statuten.
§. 22.
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disziplinarmittel
sind: «
einfacher Verweis, durch den betreffenden Lehrer oder durch den Vorstand der Hoch-
schule,
geschärfter Verweis vor dem Lehrerkonvent,
Karzerstrafe, bis zu 14 Tagen,
Entziehung des Genusses von Benefizien (§. 19) und Stipendien (§. 20),
Bedrohung mit dem Ausschlusse,
wirklicher Ausschluß und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder für immer.
8. 23.
Der Ausschluß aus der Hochschule wird insbesondere verfügt:
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von dem Unterricht,
wegen hartnäckigen Ungehorsams,
wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen.
Er kann aber auch, ohne daß ein bestimmtes Vergehen erwiesen wäre, dann verfügt
werden, wenn ein Studirender nach der Ueberzeugung der Behörde durch sein ganzes
Verhalten ein schlimmes Beispiel giebt und dadurch einen verderblichen Einfluß auf die
Mitstudirenden und auf den in der Anstalt herrschenden Geist ausübt.
» §.24.
Für die Lösung alljährlich zu stellender Preisaufgaben werden Preise und Be—
lobungen zuerkannt.
Die mit einem Preise gekrönten Arbeiten sind der Anstalt als Eigenthum zu über-
lassen.
Das Nähere über die Stellung der Aufgaben und die Zutheilung der Preise wird
durch ein besonderes Statut festgestellt.
g. 25.
Bei seinem ordentlichen Abgang von der Hochschule erhält jeder Studirende auf
Verlangen ein Abgangszeugniß, in welchem die Dauer seines Aufenthalts an der
Hochschule, die von ihm während des letzteren besuchten Vorträge und Uebungen, sowie
eine Prädizirung seines sittlichen Verhaltens angegeben werden.