Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Derselbe hat auch nach außen die Hochschule in allen ihren Beziehungen, sowohl dem 
Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Un— 
terricht, Disziplin und ökonomische Verwaltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Hochschule angestellte Lehr-, Amts= und Dienstpersonal 
und führt die Aussicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. 
Er verpflichtet die aufgenommenen Studirenden und Hospitanten und besorgt, 
nächst den einzelnen Lehrern, die Aufrechthaltung der Disziplin unter den Studirenden, 
zu welchem Behuf ihm eine Strafgewalt bis zu dreimal 24 Stunden Karzer eingeräumt 
i 
Er führt endlich im Lehrerkonvent den Vorsitz. 
Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes ist durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
§. 38 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand in der Leitung der Hoch- 
schule, woferne nicht hierwegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienst- 
alter nach ältesten Hauptlehrer vertreten. 
§. 39. 
Die bei der Direktion sich ergebenden Kanzleigeschäfte (Sekretariat, Regist- 
ratur 2c.) werden von dem Kassier der Anstalt besorgt. 
40 
Der Lehrerkonvent der Thierärztlichen Hochschule besteht, unter dem Borsite 
des Vorstandes derselben oder seines Stellvertreters, aus sämmtlichen in der Eigenschaft 
als Hauptlehrer angestellten Lehrern der Anstalt, sowie aus solchen weiteren Mitgliedern, 
denen durch besondere Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird. 
z. 41. 
Die Hauptlehrer haben Sitz und Stimme im Lehrerkonvent vor den außerordent- 
lichen Mitgliedern. 
Im übrigen bestimmt sich die Sitz und Stimmordnung im Lehrerkonvent bei den 
ordentlichen Mitgliedern desselben nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Haupt- 
lehrer, bei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Zeit der Verleihung von Sitz und 
Stimme an sie.
	        
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