Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgelde innerhalb eines Zehntheils 
der betreffenden Gesammtsumme, 
Bewilligung einer theilweisen Rückerstattung des Unterrichtsgeldes bei früher 
austretenden Studirenden, 
Erkennung einer Karzerstrafe von mehr als dreimal 24 Stunden bis zu 
14 Tagen, sowie Erkennung auf Entziehung des Genusses von Benefizien und 
Stipendien, auf Bedrohung mit dem Ausschlusse und auf wirklichen Ausschluß 
aus der Anstalt, 
Zuerkennung von Preisen und Belobungen, 
Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung kranker Thiere, sowie der Preise 
des Hufbeschlags, 
Uebernahme der Verpflegungs- und Heilungskosten auf den Etat der Hochschule. 
In den übrigen Angelegenheiten der Hochschule hat der Lehrerkonvent eine höhere 
Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem Mini- 
sterium die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von dem 
letzteren aufgetragenen Gutachten zu erstatten. 
So namentlich 6 
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Ein- 
richtungen, 
bei Abänderungen des Lehrplans, 4% · 
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung 
eines Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle, 
bei Besetzung erledigter Lehrstellen einschließlich der Fach- und Hilfslehrer 
und der Assistenten, sowie der Stelle des Kassiers und des niederen Dienstpersonals, 
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste, wie bei der 
Veränderung oder Aufhebung bestehender, · · » 
bei Einführung neuer Lehrmittel, wie bei Aenderungen in Absicht auf die be- 
stehenden, insbesondere bei Neueinrichtung oder Aufhebung von Sammlungen, 
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und 
Benützung der vorhandenen Lehrmittel, namentlich auch der Bibliothek, 
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die 
Disziplin,
	        
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