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Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgelde innerhalb eines Zehntheils
der betreffenden Gesammtsumme,
Bewilligung einer theilweisen Rückerstattung des Unterrichtsgeldes bei früher
austretenden Studirenden,
Erkennung einer Karzerstrafe von mehr als dreimal 24 Stunden bis zu
14 Tagen, sowie Erkennung auf Entziehung des Genusses von Benefizien und
Stipendien, auf Bedrohung mit dem Ausschlusse und auf wirklichen Ausschluß
aus der Anstalt,
Zuerkennung von Preisen und Belobungen,
Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung kranker Thiere, sowie der Preise
des Hufbeschlags,
Uebernahme der Verpflegungs- und Heilungskosten auf den Etat der Hochschule.
In den übrigen Angelegenheiten der Hochschule hat der Lehrerkonvent eine höhere
Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem Mini-
sterium die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von dem
letzteren aufgetragenen Gutachten zu erstatten.
So namentlich 6
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Ein-
richtungen,
bei Abänderungen des Lehrplans, 4% ·
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung
eines Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle,
bei Besetzung erledigter Lehrstellen einschließlich der Fach- und Hilfslehrer
und der Assistenten, sowie der Stelle des Kassiers und des niederen Dienstpersonals,
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste, wie bei der
Veränderung oder Aufhebung bestehender, · · »
bei Einführung neuer Lehrmittel, wie bei Aenderungen in Absicht auf die be-
stehenden, insbesondere bei Neueinrichtung oder Aufhebung von Sammlungen,
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und
Benützung der vorhandenen Lehrmittel, namentlich auch der Bibliothek,
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die
Disziplin,