Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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bei Rekursen gegen die Disziplinarverfügungen des Lehrerkonvents, 
bei allen Fragen, welche sich auf das der Hochschule eingeräumte Areal und die 
Gebäulichkeiten beziehen, 
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten 
und niederen Diener der Schule, 
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Hochschule aus den 
Etatsmitteln der letzteren, 
bei Festsetzung der Beträge des Unterrichtsgeldes der Studirenden und Hospitanten, 
bei Gewährung von Nachlässen über den oben festgesetzten Betrag hinaus (s. o. A 
Abs. 2 Punkt 6), 
bei Verleihung von Stipendien an Studirende der Anstalt, 
bei Entwerfung des Etats, 
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener 
Ausgaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung 
der Anstalt zu Tage getretener Ueberschüsse. 
§. 45. 
Zu den Berathungen des Lehrerkonvents über solche Gegenstände, bei welchen die 
Theilnahme auch der Fach= und Hilfslehrer der Anstalt als nothwendig oder wünschens- 
werth erscheint, sind dieselben, in Fragen der ökonomischen Verwaltung auch der Kassier, 
— in beiden Fällen jedoch ohne Stimmrecht — beizuziehen. 
S. 46. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents ist ein fortlaufendes 
genaues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von dem Vorstand unter- 
zeichnet wird. 
Das Nähere über die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents sowie die 
Protokollführung wird durch eine besondere, vom Ministerium nach Berathung im Lehrer- 
konvente zu erlassende Geschäftsordnung bestimmt. 
VI. Aussicht. 
S. 47. 
Die Aufsicht über die Thierärztliche Hochschule wird unmittelbar, ohne eine 
Zwischenbehörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt.
	        
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