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§. 48.
Dasselbe behält sich vor, behufs seiner näheren Information bei besonderen Veranlas-
sungen seinen betreffenden Referenten den Berathungen des Lehrerkonvents anwohnen zulassen.
g. 49.
Behufs seiner näheren Instruirung bei technischen Fragen behält sich das Mini-
sterium vor, im einzelnen Falle von den geeigneten Staatsbehörden, wie z. B. von dem
Medizinalkollegium, von der Zentralstelle für die Landwirthschaft, von der gewerblichen
Zentralstelle 2c., ein Gutachten einzuziehen, oder auch von einer besonderen Kommission
von Sachverständigen sich berathen zu lassen.
S. 50.
Für den Zweck der Aussichtsführung hat der Vorstand der Thierärztlichen Hochschule
am Ende eines jeden Schuljahrs über die Verwaltung derselben in allen ihren Zweigen
und die sich hieraus ergebenden Resultate bezüglich des wissenschaftlichen, disziplinären
und ökonomischen Zustands der Anstalt einen ausführlichen Rechenschaftsberi cht,
unter Beischluß der betreffenden speziellen Nachweise, an das vorgesetzte Ministerium
zu erstatten.
z. 51.
Außerdem behält sich das Ministerium vor, von Zeit zu Zeit durch eine besondere
Kommission eine gründliche Visitation der Hochschule in allen ihren Theilen vornehmen
und über die Ergebnisse derselben sich einen ausführlichen Bericht erstatten zu lassen.
Beilage (zu §. 2 Abs. 2).
Der Unterricht umfaßt sowohl die Hilfs= als die Hauptfächer der thierärztlichen
Wissenschaft, nämlich:
1) Allgemeine Anleitung und Eneyklopädie der Thierheilkunde,
2) Physik,
3) Chemie, anorganische und organische, mit Uebungen,
4) Botanik mit Exkursionen,
5) Zoologie,
6) Anatomie der Hausthiere nebst anatomischen Uebungen,
7) Histologie mit histologischen Uebungen,
8) Allgemeine und spezielle Physiologie,
9) Embryologie,