Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Nachtrag 
zu den Ausführungsbestimmungen. 
I. 
Die nachfolgenden Vorschristen in den Ausführungsbestimmungen erhalten die dabei angegebene 
desung. §. 2 Absatz 4. 
Die Herkunft und Bestimmung der Waaren ist bei dem Waarenverkehr des Zollgebiets mit dem 
hamburgischen Freihafengebiet nach den Vorschriften im §. 41 zu deklariren. 
Die Freibezirke Bremen und Brake, sowie die Freihafengebiete von Bremerhaven und Geeste- 
münde und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsländer nicht ange- 
geben werden. r 
Werden Waaren auf Bestellung oder in dl sirage eines in- oder ausländischen Exporteurs, 
Kommissionärs 2c. nach dem Zollauslande versendet, und weiß der Absender, daß die Waaren durch 
das Land, wohin er sie zunächst sendet, nur durchgeführt werden sollen, ohne daß ihm doch das 
eigentliche Bestimmungsland bekannt ist, so hat er der Bezeichnung des nächsten Bestimmungslandes 
das Wort „transit“ beizufügen (vergl. indessen die Ausnahme in §. 41 letzten Absat). 
§. 7 Zusatz am Schluß von Absatz 4. 
Derartige Erklärungen unterliegen nicht der statistischen Gebühr. 
§. 24 Absatz 1 Nr. 8. 
Postsendungen aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach den deutschen Zollaus= 
schlüssen und Freihafengebieten, die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen 
aus dem deutschen Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet. 
§. 29 Absatz 2. 
Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der 
Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig, 
sowie von 1 Mark bezeichnet. z 36 Absab 1. 
Tarifmäßig zollpflichtige Waaren, welche auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften oder 
besonderer Bestimmungen des Zolltarifs zollfrei abgelassen werden, wie z. B. Retourwaaren, Waaren, 
welche der Veredelung im Auslande unterlegen haben, für Fabriken eingehende Kautschukdrucktücher 2c. 
für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks eingehende Waaren 2c., sind von der statistischen 
Gebühr befreit. . 47 
Bei der Einfuhr aus dem hamburgischen Freihafengebiet in das deutsche Zollgebiet (in den 
freien Verkehr, auf Niederlage oder zur Durchfuhr) ist dieses Freihafengebiet als Herkunftsland der
	        
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