Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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6) die Feuerlöscheinrichtungen, 
7) die dem Zweck der Wasserversorgung dienenden Anlagen, 
8) die Einrichtungen zum Zweck der Farren- und Eberhaltung, 
9) die Wasenplätze und Kleemeistereien. 
. 11. 
Anliegen, welche von einzelnen Gemeindeangehörigen vorgebracht werden, sind an 
dem dafür bestimmten Termin (vergl. §. 4 Abs. 2) entgegenzunehmen. 
Den Gemeinderath und den Bürgerausschuß hat der visitirende Beamte von Amts- 
wegen je abgesondert darüber zu vernehmen, ob nicht von ihrer Seite Wünsche in Be- 
ziehung auf die öffentliche Verwaltung vorzubringen sind. Diese Vernehmung kann, 
wenn die Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, mit der Schlußverhandlung (§. 14 
Abs. 2) verbunden werden. 
Wird aus der Mitte des Gemeinderaths oder Bürgerausschusses die Abhaltung eines 
Durchgangs beantragt, so werden die Mitglieder des betreffenden Kollegiums in dieser 
Weise gehört. 
§. 12. 
Bei Vornahme der Visitation hat der Oberamtmann unter Beiseitelassung unwesent- 
licher Einzelheiten sein Augenmerk vornehmlich darauf zu richten, daß Unregelmäßig- 
keiten oder Mißstände in der Verwaltung der Gemeinde und Mängel in der Geschäfts- 
behandlung abgestellt, zugleich aber auch die Weiterentwickelung der öffentlichen Verwal= 
tung in ihren verschiedenen Zweigen, die Hebung des Zustands der Gemeindeangehörigen 
in sittlicher und intellektueller Beziehung, sowie die Förderung ihrer ökonomischen Ver- 
hältnisse, insonderheit auch in Absicht auf die Eröffnung neuer und die Kräftigung der 
vorhandenen Erwerbsquellen angebahnt werden. 
Wie weit hienach bei der Prüfung der Geschäftsthätigkeit der Gemeindebehörden 
im einzelnen einzugehen und welche Punkte sonst zum Gegenstand der besonderen Auf- 
merksamkeit zu machen sind, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Beamten nach Maß- 
gabe der vorliegenden individuellen Verhältnisse und des Verlaufs der Visitation über- 
lassen. Ebenso wird die Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte 
des Visitationsgeschäfts vorzunehmen sind, dem Ermessen des visitirenden Beamten an- 
heimgegeben. In allen diesen Beziehungen wird sich der Beamte einzig durch die Rück- 
sicht darauf leiten lassen, daß zwar bei der Untersuchung mit der erforderlichen Gründ-
	        
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