136
Waare nur dann zu deklariren, wenn dieselbe dort erzeugt oder bearbeitet wurde, sonst aber das-
jenige Land, aus welchem die Versendung der Waare nach dem Freihafengebiet ursprünglich erfolgt ist.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Einfuhr aus dem hamburgischen Frei-
hafengebiet über See in einen Hafen des Zollgebiets.
Bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet in das hamburgische Freihafengebiet (die Waaren mögen
aus dem freien Verkehr, von Niederlagen oder fortlaufenden Konten oder im Veredelungsverkehr aus-
geführt werden oder durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt sein) ist als Bestimmungsland der
Waaren dasjenige Land zu deklariren, nach welchem die Versendung der Waaren von dem Freihafen-
gebiet aus erfolgen soll.
Wenn zur Zeit der Ausfuhr in das hamburgische Freihafengebiet noch keine Bestimmung über
die Weiterversendung der Waaren getroffen ist, oder wenn die Waaren in dem Freihafengebiet ver-
braucht oder bearbeitet werden sollen, so ist das Freihafengebiet als Bestimmungsland zu deklariren.
Die Deklarirung des hamburgischen Freihafengebiets als Bestimmungsland unter der Hinzufügung
„transit“ in Gemäßheit des F. 3 ist nicht zulässig.
S. 44.
Bei der Ausfuhr über See aus einem Hafen des deutschen Zollgebiets nach dem hamburgischen
Freihafengebiet sind in den, von den Schiffsführern oder Schiffsexpedienten abzugebenden Manifest-
abschriften (5. 19) auch diejenigen Waaren aufzuführen, welche unter Zoll= oder Steuerkontrole stehen.
Werden Waaren aus dem hamburgischen Freihafengebiet unter Zollkontrole oder mit einem
Anmeldeschein nach dem Muster der Anlage 2c über Land nach einem Zollgebietshafen und von
diesem über See ohne zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebietshafen versandt G. B.
von Hamburg über Kiel nach Stettin), so ist in das Ladungspapier (Manifest) für den Seetrans-
port (Kiel—Stettin) dasjenige Land als Herkunftsland aufzunehmen, welches in der zollamtlichen
Bezettelung beziehungsweise dem Anmeldeschein für den Landtransport durch das Zollgebiet (Hamburg—
Kiel) angegeben war.
§. 45 Absatz 2.
Die Freibezirke Bremen und Brake gelten nicht als Zollausland, sondern sind als Freilager im
Zollgebiet zu betrachten.
47.
Von der Anmeldepflicht befreit' sind:
1. alle Waaren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets land= oder flußwärts nach einem
der Freibezirke versendet werden;
2. Waaren, die unter Zollkontrole aus einem Freibezirke oder einer Niederlage nach einem
Freibezirke oder aus einem Freibezirke nach einer Niederlage versendet werden (vergl. §. 24
Absatz 2);