Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

Erläuterung 1. 
Erläuterung 1. 
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Anlage 2b und 2e. 
Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die 
Versendung der Waare als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben 
die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung 
oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel ist dem- 
nach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare über- 
geht, zu deklariren. — Die Freibezirke Bremen und Brake, sowie die Freihafen= 
gebiete von Bremerhaven und Geestemünde und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen 
als Bestimmungsländer überhaupt nicht angegeben werden, das Freihafengebiet von 
Hamburg nur dann, wenn die dahin ausgehenden Waaren daselbst verbraucht oder 
bearbeitet werden sollen, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet 
eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — 
Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, 
Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 
Anlage 2c. 
Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der 
Waare erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dassjenige Land, nach dessen Ge- 
biet die Versendung der Waare gerichtet ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, 
durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder 
Umspedition, durchgeführt wird, außer Betracht. In der Regel ist demnach als 
Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, als 
Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu 
deklariren. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das 
Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke von Bremen und Brake, 
sowie die Freihafengebiete von Bremerhaven und Geestemünde und der Zollaus- 
schluß Cuxhaven, dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsländer überhaupt nicht 
angegeben werden; das Freihafengebiet von Hamburg als Herkunftsland nur dann, 
wenn die von dort eingegangenen Waaren daselbst erzeugt oder bearbeitet wurden, 
als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin ausgehenden Waaren daselbst 
verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oßer zur Zeit der Ausfuhr in das Frei- 
hafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht 
getroffen ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, 
Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig.
	        
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