Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der Aichämter. Vom 16. April 1892. 
Im Einverständniß mit der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission wird Nach- 
stehendes verfügt: 
J. 
Gebühren für die Aichung, Prüfung und Eintheilung offener hölzerner 
Flüssigkeitsmaße (Herbst= und Keltergefäße). 
An Stelle der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aichungs- 
gebühren für offene hölzerne Flüssigkeitsmaße vom 22. Juli 1875 (Reg. Blatt S. 404) 
treten folgende Bestimmungen: 
1) Für die Aichung, Prüfung und Eintheilung offener hölzerner Flüssigkeitsmaße 
(Herbst= und Keltergefäße) sind die nachverzeichneten Gebühren zu entrichten: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. B. C. D. 
Arbeitshilfe rü Hintbellung der 
Aichung un F sung 2essesoteseran 
MaterialStempelung 2—3# 
ng 
3 3 i 
Stützen und Kübel mit bis zu 25 5 15 
von 5 Unterabtheilungen 2# 
10, 20, 50 1, * it —— 
mi 
40 5 30 
Tragbütten 6— 10 Unterabtheilungen 80 
von M , 
25nnd501 mit mehr als 
*½ 55 5 45 
Inhalt 10 Unterabtheilungen 130 
mit bis zu 40 10 30 
5 Unterabtheilungen, 4# 
Ständer ..—.22& 
(Herbstaichen) mit 6 60 10 45 80 
von 1501 6—10 Unterabtheilungen 
Inhalt — — 6 . 
mit mehr als 80 10 65 120 
10 Unterabtheilungen 
  
 
	        
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