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2) Die in Spalte B der vorstehenden Tabelle vorgesehenen Gebühren können durch
Beschluß des Gemeinderaths mit Zustimmung des Bürgerausschusses ermäßigt oder
gänzlich nachgelassen werden. Ein solcher Beschluß ist der K. Centralstelle für Gewerbe
und Handel zur Genehmigung vorzulegen und tritt erst in Wirksamkeit, nachdem er
durch einen mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Anschlag in dem Aichlokal zur
Kenntniß des Publikums gebracht worden ist.
3) Die Gebühren in Spalte B der Tabelle sind für Arbeiten an der Amtsstelle zu
den Gebühren in den Spalten # beziehungsweise C zuzuschlagen. Für Arbeiten außer-
halb der Amtsstelle sind neben den Gebühren der Spalten à oder C die in der Aich-
gebührentaxe, Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 4 vorgeschriebenen Diäten, Reise= und
Transportkosten zu berechnen, dagegen kommen die Gebühren in Spalte B in diesem
Falle nicht zum Ansatz, sofern für Arbeitshilfe und Material seitens des die Arbeit
Nachsuchenden gesorgt ist.
II.
Gebühren für die Raumgehaltsermittelung und Eintheilung
und für die Prüfung von Gefäßen und Behältern für Flüssig-
keiten, welche nicht als Maße im Sinne der Aichordnung zuge-
lassen sind, — mit Ausnahme der Herbstgefäße und Milch-
gefäße —.
1) Die Vornahme der Raumgehaltsermittelung und Eintheilung und der Prüfung
von Gefäßen und Behältern für Flüssigkeiten, welche nicht als Maße im Sinne der
Aichordnung zugelassen sind, — mit Ausnahme der Herbstgefäße und Milchgefäße —
ist jedem zum Aichen von Fässern befugten Aichmeister gestattet. Dieser hat auf Wunsch
des Nachsuchenden eine Bescheinigung über die geleistete Arbeit auszustellen. Die Stem-
pelung dieser Maße hat zu unterbleiben.
2) Für diese Arbeiten sind die nachverzeichneten Gebühren zu entrichten: