Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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2) Die in Spalte B der vorstehenden Tabelle vorgesehenen Gebühren können durch 
Beschluß des Gemeinderaths mit Zustimmung des Bürgerausschusses ermäßigt oder 
gänzlich nachgelassen werden. Ein solcher Beschluß ist der K. Centralstelle für Gewerbe 
und Handel zur Genehmigung vorzulegen und tritt erst in Wirksamkeit, nachdem er 
durch einen mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Anschlag in dem Aichlokal zur 
Kenntniß des Publikums gebracht worden ist. 
3) Die Gebühren in Spalte B der Tabelle sind für Arbeiten an der Amtsstelle zu 
den Gebühren in den Spalten # beziehungsweise C zuzuschlagen. Für Arbeiten außer- 
halb der Amtsstelle sind neben den Gebühren der Spalten à oder C die in der Aich- 
gebührentaxe, Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 4 vorgeschriebenen Diäten, Reise= und 
Transportkosten zu berechnen, dagegen kommen die Gebühren in Spalte B in diesem 
Falle nicht zum Ansatz, sofern für Arbeitshilfe und Material seitens des die Arbeit 
Nachsuchenden gesorgt ist. 
II. 
Gebühren für die Raumgehaltsermittelung und Eintheilung 
und für die Prüfung von Gefäßen und Behältern für Flüssig- 
keiten, welche nicht als Maße im Sinne der Aichordnung zuge- 
lassen sind, — mit Ausnahme der Herbstgefäße und Milch- 
gefäße —. 
1) Die Vornahme der Raumgehaltsermittelung und Eintheilung und der Prüfung 
von Gefäßen und Behältern für Flüssigkeiten, welche nicht als Maße im Sinne der 
Aichordnung zugelassen sind, — mit Ausnahme der Herbstgefäße und Milchgefäße — 
ist jedem zum Aichen von Fässern befugten Aichmeister gestattet. Dieser hat auf Wunsch 
des Nachsuchenden eine Bescheinigung über die geleistete Arbeit auszustellen. Die Stem- 
pelung dieser Maße hat zu unterbleiben. 
2) Für diese Arbeiten sind die nachverzeichneten Gebühren zu entrichten:
	        
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