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8. 2.
Die Gewerbeinspektoren sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Zentralstelle
für Gewerbe und Handel.
Einem oder mehreren der Gewerbe-Inspektionsbeamten kann der dienstliche Wohnsitz
an einem andern Ort als dem Sitz der Zentralstelle für Gewerbe und Handel an—-
gewiesen werden.
Die Gewerbe-Inspektionsassistenten sind zunächst der dienstlichen Aufsicht desjenigen
Gewerbeinspektors, welchem sie beigegeben sind, unterstellt und haben sich nach dessen
Aufträgen zu richten. Eine selbstständige Wirksamkeit kommt denselben nur zu, wenn
und soweit ihnen die Wahrnehmung von Geschäften der Gewerbeinspektion stellvertretungs-
weise übertragen wird.
S. 3.
Den Gewerbe-Inspektionsbeamten liegt außer den ihnen durch §. 139b der Gewerbe-
ordnung zugewiesenen Aufgaben ferner ob:
1) Die Erstattung von Gutachten an die Behörden über Gegenstände, welche den
Wirkungskreis der Gewerbeinspektion berühren;
2) die Begutachtung und Beaufsichtigung der Dampfkesselanlagen nach den hiefür
bestehenden Vorschriften;
3) die Aufsicht darüber, ob die mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des
Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte zur Sicherung der Arbeiter gegen Ge-
fahren für Leben und Gesundheit bei Genehmigung von gewerblichen Anlagen,
welche unter §§. 16 und 24 der Gewerbeordnung fallen, vorgeschriebenen Be-
dingungen eingehalten werden; ·
4) die Mitwirkung an der Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der
88. 107 - 119b der Gewerbeordnung und die Kontrole der diesbezüglichen Wirk-
samkeit der Ortspolizeibehörden.
Nach Bedürfniß können den Gewerbe-Inspektionsbeamten noch weitere geeignete Auf-
gaben im Gebiete der Gewerbepolizei von dem Ministerium des Innern zugewiesen werden.
S. 4.
Für die gemäß Art. 178 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874 (Reg.Blatt S. 305)
unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen (§. 154 a der Ge-
werbeordnung) hat der Vorstand des Bergamts die Befugnisse und Verpflichtungen des
Gewerbeinspektors wahrzunehmen.