Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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lichkeit verfahren, dabei aber zugleich auf die möglichst rasche Abwicklung und die zweck- 
mäßigste Einrichtung der Visitation Bedacht genommen und die Untersuchung in keinem 
Punkte über das zur Erreichung ihres Zweckes nothwendige Maß ausgedehnt wird. 
Da die Verwaltung der Gesundheitspolizei in den Gemeinden bei den alle sechs 
Jahre stattfindenden ärztlichen Visitationen einer gründlichen Prüfung unterzogen wird, 
hat sich der Oberamtmann bei den ohne Zuziehung das Oberamtsarzts vorzunehmenden 
Gemeindevisitationen in dieser Beziehung auf eine mehr kursorische Untersuchung zu be- 
schränken. 
K. 13. 
Ueber das Ergebniß der Visitation ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der 
allgemeine Verlauf der Visitation in gedrängter Kürze darzustellen, die dabei vorgefun- 
denen Anstände, soweit sie nicht alsbald zur Erledigung gebracht werden konnten, voll- 
ständig zu verzeichnen und die von den Gemeindekollegien oder von einzelnen Gemeinde- 
angehörigen vorgebrachten Wünsche beziehungsweise Anliegen urkundlich niederzulegen sind. 
S. 14. 
Bei der Visitation hat der Oberamtmann jede geeignete Gelegenheit zu ergreifen, 
um den Gemeindebehörden und Beamten die etwa erforderliche Belehrung oder An- 
leitung zu richtiger Geschäftsbehandlung zu ertheilen. 
Nach dem Abschluß der Visitation hat der Oberamtmann den Ortsvorsteher und 
die Gemeindekollegien je von dem Ergebniß der ihren Geschäftskreis betreffenden Unter 
suchung in Kenntniß zu setzen, die vorgefundenen Anstände und die Mittel zur Weiter- 
entwicklung der öffentlichen Verwaltung mit ihnen mündlich zu erörtern und je nach 
Befund sofort die Fassung der hienach angezeigten Beschlüsse zu veranlassen. 
8. 15. 
Soweit die vorgefundenen Anstände nicht sofort nach Maßgabe des §. 14 zur Er- 
ledigung gebracht werden können, hat der Oberamtmann diejenigen derselben, welche die 
Einleitung weiterer Verhandlungen erheischen, zur abgesonderten Erledigung zu verweisen, 
bezüglich der übrigen aber am Amtssitz mit thunlichster Beschleunigung die erforderliche 
schriftliche Verfügung zu treffen und solche au die Gemeindekollegien zur Kenntnißnahme 
und Vollziehung auszuschreiben. 
In gleicher Weise ist hinsichtlich der von den Gemeindekollegien, dem Pfarramt 
oder einzelnen Gemeindeangehörigen vorgebrachten Wünsche beziehungsweise Anliegen zu
	        
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