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lichkeit verfahren, dabei aber zugleich auf die möglichst rasche Abwicklung und die zweck-
mäßigste Einrichtung der Visitation Bedacht genommen und die Untersuchung in keinem
Punkte über das zur Erreichung ihres Zweckes nothwendige Maß ausgedehnt wird.
Da die Verwaltung der Gesundheitspolizei in den Gemeinden bei den alle sechs
Jahre stattfindenden ärztlichen Visitationen einer gründlichen Prüfung unterzogen wird,
hat sich der Oberamtmann bei den ohne Zuziehung das Oberamtsarzts vorzunehmenden
Gemeindevisitationen in dieser Beziehung auf eine mehr kursorische Untersuchung zu be-
schränken.
K. 13.
Ueber das Ergebniß der Visitation ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der
allgemeine Verlauf der Visitation in gedrängter Kürze darzustellen, die dabei vorgefun-
denen Anstände, soweit sie nicht alsbald zur Erledigung gebracht werden konnten, voll-
ständig zu verzeichnen und die von den Gemeindekollegien oder von einzelnen Gemeinde-
angehörigen vorgebrachten Wünsche beziehungsweise Anliegen urkundlich niederzulegen sind.
S. 14.
Bei der Visitation hat der Oberamtmann jede geeignete Gelegenheit zu ergreifen,
um den Gemeindebehörden und Beamten die etwa erforderliche Belehrung oder An-
leitung zu richtiger Geschäftsbehandlung zu ertheilen.
Nach dem Abschluß der Visitation hat der Oberamtmann den Ortsvorsteher und
die Gemeindekollegien je von dem Ergebniß der ihren Geschäftskreis betreffenden Unter
suchung in Kenntniß zu setzen, die vorgefundenen Anstände und die Mittel zur Weiter-
entwicklung der öffentlichen Verwaltung mit ihnen mündlich zu erörtern und je nach
Befund sofort die Fassung der hienach angezeigten Beschlüsse zu veranlassen.
8. 15.
Soweit die vorgefundenen Anstände nicht sofort nach Maßgabe des §. 14 zur Er-
ledigung gebracht werden können, hat der Oberamtmann diejenigen derselben, welche die
Einleitung weiterer Verhandlungen erheischen, zur abgesonderten Erledigung zu verweisen,
bezüglich der übrigen aber am Amtssitz mit thunlichster Beschleunigung die erforderliche
schriftliche Verfügung zu treffen und solche au die Gemeindekollegien zur Kenntnißnahme
und Vollziehung auszuschreiben.
In gleicher Weise ist hinsichtlich der von den Gemeindekollegien, dem Pfarramt
oder einzelnen Gemeindeangehörigen vorgebrachten Wünsche beziehungsweise Anliegen zu