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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbanarbeiter der Kommunalverbände.
6 Vom 12. Mai 1892.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die
Amtskörperschaft Neckar fulm gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicher gsgesetzes vom
11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die unfallversicherung der von
ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Stuttgart, den 12. Mai 1892.
— Schmid.
Bekanntmachung der Civilkammer des fl. Landgerichts Ellwangen,
betreffend die gestätigung des von den Grafen Heinrich, Gustav, Rudolf und Karl Adelmann
von Adelmannsfelden errichteten Familienstatuts. Vom 11. Mai 1892.
Die gegenwärtigen Inhaber der gräflich Adelmann'schen Fideikommißbesitzungen,
nämlich:
1) Graf Heinrich Adelmann von Adelmannsfelden, Kgl. württemb. Kammerherr
und fürstlich hohenzoll. Hofkammerpräsident in Sigmaringen,
2) Graf Gustav Adelmann von Adelmannsfelden, Kgl. württemb. Kammerjunker
und Kgl. bayr. Premierlieutenant a. D. in Hohenstadt,
3) Graf Rudolf Adelmann von und zu Adelmannsfelden, Kgl. württemb. Kammer-=
herr und Abgeordneter der Nitterschaft, in Adelmannsfelden,
4) Graf Karl Adelmann von Adelmannsfelden, Kgl. württemb. Oberförster a. D.
in Ellwangen,
haben ein gemeinschaftliches Familienstatut errichtet, in welchem die seither stiftungsmäßig
geltende Simultansuccession im Mannsstamm aufgehoben und bestimmt wird, daß die
Zahl der dermalen bestehenden vier Antheile an dem Fideikommiß nicht vermehrt und
jeder dieser Antheile fortan zunächst in der männlichen Nachkommenschaft des dermaligen
Inhabers nach Erstgeburtsrecht vererbt werden soll.
Diesem Familienstatut hat man durch Beschluß vom heutigen Tage unter Vorbehalt
der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung ertheilt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht wird.
11. Mai 1892.
Ellwangen, den Landauer.