159
III. Für die Kandidaten des Maschineningenieurfachs:
1) Kraftmaschinen einschließlich Dampfkessel,
2) Arbeitsmaschinen, insbesondere Werkzeugmaschinen, Hebewerke und Pumpen,
3) Fabrikanlagen mit Einschluß der Wasserbauten (Wehre, Kanäle, Grundwerke),
Wasserversorgungsaulagen,
4) Eisenbahnmaschinenwesen, Dampfschiffe und Trajekte,
5) Heizungs= und Lüftungsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen,
6) Grundzige der Volkswirthschaftslehre, deutsche Gewerbeordnung
und Arbeitergesetzgebung,
7) Grundzüge des württembergischen Staats= und Verwaltungsrechts
mit besonderer Berücksichtigung der Organisation und Zuständigkeit der Behörden,
Grundzüge des Privatrechts, insbesondere der Lehre von dem Grundeigenthum,
den Dienstbarkeiten, dem Nachbarrecht und den bei Ausführung von Bauten ge-
wöhnlich vorkommenden Verträgen, Wasserrecht, württembergische Bau= und
Feuerpolizeivorschriften, Vorschriften über elektrische Anlagen.
S. 15.
Die bei dieser Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten die Bezeichnung
„Negierungsbaumeister“ und während ihrer Verwendung im Staatsdienste den Titel
„Königlicher Regierungsbaumeister“.
D. Bestimmungen für beide Staatsprüfungen.
S. 16.
Hat zu einer der beiden Staatsprüfungen nur ein einziger zulassungsfähiger Kan-
didat sich gemeldet, so kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen
werden.
. 17.
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zengnisse
(§. 6 und §. 11) müssen gehörig beglaubigt beziehungsweise mit Amtssiegel versehen sein.
§. 18.
Ob und welche Hilfsmittel bei Lösung der einzelnen Aufgaben der schriftlichen Prü-
fung benützt werden dürfen, wird für jede Aufgabe von dem betreffenden Referenten und