Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich 
sind, oder von anderen solche Hilfe annehmen. 
S. 6. 
Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten ein von dem Vor- 
stande der Prüfungskommission sowie dem Ministerialkommissär unterschriebenes und 
seitens der Direktion der Technischen Hochschule beglaubigtes Zeugniß, welches die Klasse 
der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt. Ihre Namen werden durch 
den Staatsanzeiger veröffentlicht. 
S. 7. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I (obere), 
„ IlI (mittlere), 
„ III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, wodurch die Annäherung an 
eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
8. 8. 
Für die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung ist eine Gebühr von 10 A. 
und außerdem für das Zeugniß eine Sportel von 3 MA zu entrichten. (Vergl. Sportel- 
tarif vom 16. Juni 1887, Nr. 57 Ziff. II, Reg. Blatt S. 218.) 
Prisungsverfahren. 
8. 9. 
Die Direktion der Technischen Hochschule veranlaßt den zum Vorsitz bestimmten 
Abtheilungsvorstand (8. 2 Abs. 3), vor dem 1. Juni eine gemeinschaftliche Sitzung der 
drei betheiligten Abtheilungen einzuberufen, in welcher Vorschläge für die Zusammen- 
setzung der Prüfungskommission und für die Bestellung von Neferenten und Korreferenten 
gemacht werden. Diese Vorschläge sind dem Lehrerkonvent vorzulegen, welcher noch im 
gleichen Monat darüber entscheidet. Von der Direktion wird über die Zusammensetzung 
der Prüfungskommission dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens behufs weiterer 
Einleitung Bericht erstattet.
	        
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