Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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4) Aus den ertheilten Noten ist der Durchschnitt zu bilden. Hiebei werden zu den 
Hauptzahlen hinzukommende Brüche auf eine Dezimalstelle in der Weise abge- 
rundet, daß fünfhundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles weitere 
aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. 
Die Prüfung ist bestanden 
a) von den Studierenden des Hochbaufachs dann, wenn der Durchschnitt aus 
der Gesammtheit aller Fächer einschließlich Zeichnen mindestens 3,5 beträgt, 
b) von den Studierenden des Bauingenieur= und Maschineningenieurfachs nur 
dann, wenn dieser Durchschnitt wenigstens 3,5 und außerdem der Durchschnitt 
aus Mathematik und technischer Mechanik beziehungsweise aus Mathematik, 
technischer Mechanik und mechanischer Wärmetheorie mindestens 4 erreicht hat. 
5) In dem Prüfungszeugniß (Vordruck in der Beilage) wird die Befähigungsstufe 
bei einem durchschnittlichen Ergebniß der Noten in sämmtlichen Prüfungsfächern 
einschließlich Zeichnen von 
3,5 bis 4,2 mit Klasse IIIb Gureichend), 
4,, „ 4,90 „ „ III (ziemlich gut), 
5 „ 5,6 „ „ IIb (Cziemlich gut bis gut), 
5.7 5 6,3 5 7 IIa (gut), 
EEIIIIIII 
7,1 und mehr „ „ T(ausgezeichnet) 
bezeichnet. 
Stuttgart, den 10. Mai 1892. 
Sarwey.
	        
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