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g. 6.
Nach Ablauf des Meldungstermins (§. 6 der Königlichen Verordnung) wird von
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
die Kommission über die von den Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten zu
gutächtlicher Aeußerung, sowie hinsichtlich des Prüfungsplanes, in welchem für jeden
Prüfungsgegenstand ein Referent und ein Korreferent zu bezeichnen ist, zu Vorschlägen
veranlaßt. In Gemeinschaft mit den beiden andern Ministerien wird sodann über die
Zulassung zur Prüfung erkannt, der Prüfungsplan festgestellt, die Vorladung der
Kandidaten verfügt und der Vorstand der Prüfungskommission unter Beifügung der
Akten hievon in Kenntniß gesetzt.
Den Mitgliedern der Kommission ist mit der Einladung zur ersten Sitzung eine
übersichtliche Zusammenstellung der persönlichen Verhältnisse der Kandidaten mitzutheilen.
. 7.
Die Referenten stellen in Gemeinschaft mit den Korreferenten die schriftlichen
Aufgaben in den ihnen zugewiesenen Fächern fest und übersenden dieselben (bevor sie an
die Reihe kommen) versiegelt dem betreffenden Abtheilungsvorstand, welcher sie, falls
er keinen Anstand findet, unterzeichnet und gleichfalls versiegelt den Referenten zurückgibt
oder durch den Sekretär zustellen läßt.
Sämmtliche Angehörige der Prüfungskommission einschließlich des Sekretärs und der
etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind für vollkommene Geheimhaltung der Prüfungs-
aufgaben verantwortlich.
8. 8.
Ueber die Art und Zeitdauer der Prüfung, sowie über den Werth der einzelnen
Prüfungsergebnisse gibt die folgende Zusammenstellung Anskunft. In derselben bezieht
sich die für die mündliche Prüfung in dem Prüfungsplan vorzusehende Zeit auf einen
Kandidaten.
In denjenigen Fächern, in welchen schriftlich geprüft wird, ist mündlich nur insoweit
als nöthig zu prüfen.