Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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g. 6. 
Nach Ablauf des Meldungstermins (§. 6 der Königlichen Verordnung) wird von 
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
die Kommission über die von den Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten zu 
gutächtlicher Aeußerung, sowie hinsichtlich des Prüfungsplanes, in welchem für jeden 
Prüfungsgegenstand ein Referent und ein Korreferent zu bezeichnen ist, zu Vorschlägen 
veranlaßt. In Gemeinschaft mit den beiden andern Ministerien wird sodann über die 
Zulassung zur Prüfung erkannt, der Prüfungsplan festgestellt, die Vorladung der 
Kandidaten verfügt und der Vorstand der Prüfungskommission unter Beifügung der 
Akten hievon in Kenntniß gesetzt. 
Den Mitgliedern der Kommission ist mit der Einladung zur ersten Sitzung eine 
übersichtliche Zusammenstellung der persönlichen Verhältnisse der Kandidaten mitzutheilen. 
. 7. 
Die Referenten stellen in Gemeinschaft mit den Korreferenten die schriftlichen 
Aufgaben in den ihnen zugewiesenen Fächern fest und übersenden dieselben (bevor sie an 
die Reihe kommen) versiegelt dem betreffenden Abtheilungsvorstand, welcher sie, falls 
er keinen Anstand findet, unterzeichnet und gleichfalls versiegelt den Referenten zurückgibt 
oder durch den Sekretär zustellen läßt. 
Sämmtliche Angehörige der Prüfungskommission einschließlich des Sekretärs und der 
etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind für vollkommene Geheimhaltung der Prüfungs- 
aufgaben verantwortlich. 
8. 8. 
Ueber die Art und Zeitdauer der Prüfung, sowie über den Werth der einzelnen 
Prüfungsergebnisse gibt die folgende Zusammenstellung Anskunft. In derselben bezieht 
sich die für die mündliche Prüfung in dem Prüfungsplan vorzusehende Zeit auf einen 
Kandidaten. 
In denjenigen Fächern, in welchen schriftlich geprüft wird, ist mündlich nur insoweit 
als nöthig zu prüfen.
	        
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