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Kandidaten Beschluß zu fassen und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das
Protokoll über die Prüfung aufzunehmen ist. ·
8. 14.
Nach dem Schluß der schriftlichen Prüfung werden die Kandidaten in alphabetischer
Reihenfolge für die Regel in Gruppen bis zu vier von dem betreffenden Referenten in
Gegenwart des Korreferenten und sämmtlicher Ministerialvertreter in den in §. 8 der
Königlichen Verordnung genannten Gegenständen mit Ausnahme des unter Ziffer 1
bezeichneten mündlich geprüft.
(Bezüglich der Prüfung in praktischer Geometrie s. 8. 15.)
8. 15.
Weiter wird mit sämmtlichen Kandidaten in der praktischen Geometrie von dem
betreffenden Referenten und Korreferenten in Anwesenheit des Vorstands der Prüfungs-
kommission oder seines Stellvertreters eine praktische und mündliche Prüfung unter
Anwendung der erforderlichen Instrumente, soweit nothwendig im Freien, vorgenommen.
Die Dauer dieser Prüfung ist so zu bemessen, daß sie sich je nach der Zahl der
Kandidaten auf einen bis zwei Tage erstreckt.
8. 16.
Den mündlichen Prüfungen kann außer den in §§. 14 und 15 bezeichneten Personen
auch jedes andere Mitglied der Kommission anwohnen. Nach Abschluß der von dem
Referenten, beziehungsweise Korreferenten vorgenommenen Prüfung eines Kandidaten ist
innerhalb der für die Prüfung festgesetzten Zeit (vergl. §. 8) sowohl der Vorstand der
Kommission, als auch jedes Mitglied der betreffenden Abtheilung berechtigt, weitere
Fragen zu stellen. .. 17.
In denjenigen Fächern, in welchen nur mündlich zu prüfen ist (8. 8, Abtheilung 1
Ziffer 1, 2 und 8, Abtheilung II Ziffer 3 und 8, Abtheilung 1ll Ziffer 4), wird sofort
je nach dem Schlusse der Prüfung von dem Referenten und dem Korreferenten das
Ergebniß derselben beurtheilt und die hienach zu bestimmende Befähigungsstufe festgestellt.
8. 18.
Der Vorstand einer jeden Abtheilung hat nach dem Schluß der mündlichen Prüfung
der Kandidaten seiner Abtheilung sofort, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, im Einver-