Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vvornahme der zweiten Staatsprüfung im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- 
ingenieurfache. Vom 13. Juni 1892. 
Gemäß §. 21 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892, betreffend die 
Staatsprüfungen im Baufache, (Reg. Blatt S. 149) werden in Beziehung auf die Art 
und Weise der Vornahme der zweiten Staatsprüfung, sowie hinsichtlich der Feststellung 
des Prüfungsergebnisses, unter Aufhebung der Verfügungen vom 12. Mai 1879, betreffend 
die Vornahme der zweiten Staatsprüfung im Ingenieur= und Hochbaufache, (Reg. Blatt 
S. 111), vom 16. November 1882, betreffend die Vornahme der zweiten Staatsprüfung 
im Ingenieur= und Hochbaufache, (Reg. Blatt S. 460) und vom 6. November 1883, 
betreffend die Vornahme der zweiten Staatsprüfung im Maschinenfache, (Neg. Blatt 
S. 351), folgende Vorschriften ertheilt. 
S. 1. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte besorgt der Vorstand der betreffenden Prüfungs- 
kommission oder dessen Stellvertreter. 
Ohne Entschuldigung bei demselben darf kein Mitglied der Kommission eine Sitzung 
versäumen. 
Bei den Beschlußfassungen der Kommission hat der Vorsitzende, soweit er zugleich 
Prüfender ist, sonst jedoch nur im Falle der Stimmengleichheit, eine zählende Stimme. 
Findet derselbe bei einem gefaßten Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat er 
hierüber die Entschließung der betheiligten Ministerien einzuholen. 
S. 2. 
Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Ver- 
zeichnisse und Uebersichten, sowie die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen 
der Prüfungskommission liegt dem Sekretär derselben ob. 
Derselbe hat auch bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten die Aufsicht zu führen. 
Nach Bedürfniß sind weitere Aufsichtsbeamte zu bestellen. 
· §.3. 
Jedes der drei betheiligten Ministerien bezeichnet alljährlich einen technischen Beamten 
für jede der drei Prüfungskommissionen (8. 12 Abs. 2 der Königlichen Verordnung vom
	        
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