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unterzeichnet und je an dem Tage, an welchem sie zu lösen sind, dem Sekretär zur
Abliefernng an den betreffenden Referenten überreicht.
Sämmtliche Angehörige der Prüfungskommission einschließlich des Sekretärs und
der etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind für vollkommene Geheimhaltung der Aufgaben
verantwortlich. 8.8
Die Fragen und Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden insoweit, als nicht
für deren Lösung längere Zeit bestimmt wird, je für einen halben Tag unmittelbar vor
dem Beginn des Prüfungsabschnittes von dem Referenten oder im Fall der Verhinderung
desselben von dem Korreferenten oder Aufsichtsbeamten den versammelten Kandidaten
eröffnet und von denselben sofort unter unausgesetzter Aufsicht des letzteren bearbeitet.
Hiebei nehmen die Kandidaten im Prüfungsraum die ihnen von den Aufsichtsbeamten
anzuweisenden Plätze in alphabetischer Ordnung ein.
Das bei der Prüfung erforderliche Schreibpapier wird den Kandidaten im Prüfungs-
raum zur Verfügung gestellt. Alle übrigen Materialien haben dieselben mitzubringen.
S. 9.
Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines halben Tages,
beziehungsweise der für ihre Fertigung bestimmten längeren Frist von jedem Kandidaten
mit seiner Namensunterschrift versehen dem Aufsichtsbeamten zu übergeben.
Diiejenigen Arbeiten, welche nach Ablauf der Lösungsfrist noch unvollendet sind,
werden in diesem Zustande übergeben.
Aenderungen nach der Abgabe an den Aussichtsbeamten sind nicht zulässig.
An Stelle gar nicht gefertigter Lösung ist eine Fehlanzeige zu übergeben.
Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder Aufgabe eine Be-
arbeitung, beziehungsweise Fehlanzeige abgegeben hat.
Die abgegebenen Lösungen, beziehungsweise Fehlanzeigen, sind von dem Aufsichts-
beamten nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Abgabe versiegelt dem betreffenden
Referenten zuzustellen, welcher für die Uebermittlung an den Korreferenten sorgt.
8. 10.
Vor erfolgter Abgabe seiner Arbeiten, beziehungsweise Fehlanzeigen, darf kein
Kandidat den Prüfungsraum verlassen, oder mit irgend einem Dritten ohne Vermittlung
des Aufsichtsbeamten in mündlichen oder schriftlichen Verkehr treten.