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Nur in dringenden Fällen kann der Austritt eines Kandidaten unter angemessener
Ueberwachung gestattet werden. sn
Das in 8. 10 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des §. 18 der Königlichen
Verordnung vom 13. April 1892 bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Bestimmung,
sowie das Verbot des unerlaubten Einverständnisses zwischen den Kandidaten ist denselben
unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung mittels Verlesung des auf diese Prüfung
bezüglichen Theils des 8. 18 der Königlichen Verordnung durch den Aufsichtsbeamten
besonders einzuschärfen.
8. 12.
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in den 8§. 10 und 11 erwähnten Verbote
hat der Aufsichtsbeamte unter Wegnahme etwa vorgefundener Hilfsmittel unverweilt
dem Vorstande der Prüfungskommission anzuzeigen, worauf sofort von der letzteren nach
Befund der Umstände über die Ausschließung des betreffenden Kandidaten Beschluß zu
fassen und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung
aufzunehmen ist.
8. 13.
Die mündliche Prüfung wird nach der schriftlichen vor der versammelten Prüfungs-
kommission abgehalten, wobei die Kandidaten, von welchen nicht mehr als vier gleichzeitig
anwesend sein sollen, in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden.
Sämmtlichen Mitgliedern der Kommission steht innerhalb der für die Prüfung
festgesetzten Zeit (vergl. 8. 7) das Recht zu, weitere Fragen zu stellen.
8. 14.
In denjenigen Fächern, in welchen nur mündlich zu prüfen ist (8. 7. J. Hochbaufach
Ziffer 5 bis 7, II. Bauingenieurfach Ziffer 5 bis 8, III. Maschineningenieurfach Ziffer
5 bis 7) wird sofort je nach dem Schlusse der Prüfung das Ergebniß derselben beur-
theilt und über die hiernach zu bestimmende Befähigungsstufe mit Stimmenmehrheit
Beschluß gefaßt.
S. 15.
Der Vorstand jeder der drei Prüfungskommissionen hat nach dem Schluß der münd-
lichen Prüfung der seiner Kommission zugewiesenen Kandidaten sofort, jedenfalls aber