Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

188 
Nur in dringenden Fällen kann der Austritt eines Kandidaten unter angemessener 
Ueberwachung gestattet werden. sn 
Das in 8. 10 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des §. 18 der Königlichen 
Verordnung vom 13. April 1892 bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Bestimmung, 
sowie das Verbot des unerlaubten Einverständnisses zwischen den Kandidaten ist denselben 
unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung mittels Verlesung des auf diese Prüfung 
bezüglichen Theils des 8. 18 der Königlichen Verordnung durch den Aufsichtsbeamten 
besonders einzuschärfen. 
8. 12. 
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in den 8§. 10 und 11 erwähnten Verbote 
hat der Aufsichtsbeamte unter Wegnahme etwa vorgefundener Hilfsmittel unverweilt 
dem Vorstande der Prüfungskommission anzuzeigen, worauf sofort von der letzteren nach 
Befund der Umstände über die Ausschließung des betreffenden Kandidaten Beschluß zu 
fassen und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung 
aufzunehmen ist. 
8. 13. 
Die mündliche Prüfung wird nach der schriftlichen vor der versammelten Prüfungs- 
kommission abgehalten, wobei die Kandidaten, von welchen nicht mehr als vier gleichzeitig 
anwesend sein sollen, in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden. 
Sämmtlichen Mitgliedern der Kommission steht innerhalb der für die Prüfung 
festgesetzten Zeit (vergl. 8. 7) das Recht zu, weitere Fragen zu stellen. 
8. 14. 
In denjenigen Fächern, in welchen nur mündlich zu prüfen ist (8. 7. J. Hochbaufach 
Ziffer 5 bis 7, II. Bauingenieurfach Ziffer 5 bis 8, III. Maschineningenieurfach Ziffer 
5 bis 7) wird sofort je nach dem Schlusse der Prüfung das Ergebniß derselben beur- 
theilt und über die hiernach zu bestimmende Befähigungsstufe mit Stimmenmehrheit 
Beschluß gefaßt. 
S. 15. 
Der Vorstand jeder der drei Prüfungskommissionen hat nach dem Schluß der münd- 
lichen Prüfung der seiner Kommission zugewiesenen Kandidaten sofort, jedenfalls aber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.