Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend Maßregeln zur gekämpfung der Manl- und Klanensenche. Vom 14. Juni 1892. 
Da die Verbreitung der Maul= und Klauenseuche unter dem Viehstand des Landes 
einen sehr erheblichen Rückgang erfahren hat und die Seuche in der Hauptsache nur 
mehr in vereinzelten Gehöften sich zeigt, werden der §. 3 der Ministerialverfügung vom 
27. Juli 1888 (Reg. Blatt S. 309), sowie die Bestimmungen der §§. 1—6 der Ministerial- 
verfügung vom 26. Jannar 1889 (Reg. Blatt S. 10), durch welche für die Rindvieh- 
Transporte der Viehhändler thierärztliche Gesundheitszeugnisse und ortspolizeiliche Be- 
scheinigungen vorgeschrieben worden sind, hiermit außer Kraft gesetzt. 
Stuttgart, den 14. Juni 1892. 
· Schmid. 
IIIIIIIIII 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meist- 
begünstigten Ländern eingrhenden Waaren. Vom 14. Juni 1892. 
Die in Nr. 23 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1892 Seite 408 ent- 
haltene Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesrathes vom 12. Mai 1892, betreffend 
die Abänderung der durch den Bundesrathsbeschluß vom 30. Jannar d. J. genehmigten 
Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern ein- 
gehenden Waaren, wird hiemit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Febrnar 
1892 (Reg. Blatt Seite 23) durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenuntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 14. Juni 1892. 
Riecke. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. ds. Mts. beschlossen, dem ersten Absatz der 
Ziffer 4 der durch den Bundesrathsbeschluß vom 30. Januar ds. Is. genehmigten Bestimmungen 
über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren (Central- 
Blatt 1892 S. 71) folgende Fassung zu geben:
	        
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