Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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„Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein 
entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land- 
oder flußwärts erfolgt, die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangs- 
amt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß eine zu 
Zweifeln an der Identität Anlaß gebende Umpackung oder Lagerung der Waare 
während des Transports unstatthaft ist.“ 
Berlin, den 27. Mai 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen persönlichkeit an den Verein zur Hilfe in außerordent- 
lichen Nothstandsfällen auf dem Lande. Vom 15. Juni 1892. 
Seine Königliche Majestät haben am 14. Juni d. Is. allergnädigst geruht, dem 
„Verein zur Hilfe in außerordentlichen Nothstandsfällen auf dem Lande“, welcher seinen 
Sitz in Stuttgart hat, die juristische Persönlichkeit auf Grund der vorgelegten Statuten 
unter Vorbehalt der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 15. Juni 1892. 
Schmid. 
gekanntmachung der fl. Kreiorrgierung Ellwangen, 
betreffend die Gemeinde Dorf Neresheim. Vom 15. Juni 1892. 
Die Gemeinde Dorf Neresheim (sogenannte Schloßgemeinde) ist mit Wirkung vom 
1. April d. J. an als selbstständige Gemeinde aufgehoben und der Theilgemeinde Stadt 
Neresheim in der Weise zugetheilt worden, daß beide Eine politische Gemeinde bilden und 
eine gemeinsame Markung haben. 
Ellwangen, den 15. Juni 1892. **• 
K. Kreisregierung. 
Hoser. 
– 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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