Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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§. 2. 
Meistgewicht. 
Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
S. 3. 
Außenseite. 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie 
seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, 
welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter 
der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung be- 
treffenden Vermerke r2c. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags 
nicht überschreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder 
Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Ver- 
schlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche 
im allgemeinen als Ersatz für einen Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen 
der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen, Postkarten, Drucksachen, Waaren- 
proben und Postanweisungen siehe S#§. 4, 15, 16, 18 und 20. 
II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packet- 
sendungen an gleicher Stelle auf die Post-Packetadresse zu kleben. 
S. 4. 
Begleitadresse zu Packeten. 
I. Mit Ausnahme der frankirten Packete ohne Werthangabe und ohne Einschreibung 
bis zu 12½ Kilogramm, welche keinen außergewöhnlich großen Umfang haben, muß 
jeder Packetsendung eine Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II. Formulare zu Postpacketadressen können bei allen Postanstalten zum Preise von 
1 Pf. für je 2 Stück bezogen werden. «
	        
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