Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehältlich der Bestrafung nach den Gesetzen 
— für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungs- 
mittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
8. 12. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt 
sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten 
zurückgewiesen werden. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl 
auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestim- 
mung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben 
durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benach- 
richtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nach- 
stehenden Fassung entsprechen: 
1) Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen 
2) Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
3) Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsorte 
ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ansnahme, daß, im Falle 
der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absen- 
ders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 48 V in Anwend- 
ung zu kommen haben. 
zurück! 
, verkaufen! 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
II. Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver-
	        
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