Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des In- 
halts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung 
eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der 
Pusoerladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und 
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der 
Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und 
außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen 
der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn 
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstan- 
denen Schaden haftbar. 
IV. Die im §. 11 II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen 
Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssig- 
keiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, 
Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
g. 13. 
Dringende Packetsendungen. 
I. Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der 
Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht 
ist, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten 
nach dem Bestimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine 
Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig. 
II. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch 
einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzem Typendruck oder, bei besonderen 
Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. 
Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
III. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als 
Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behand- 
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