Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

220 
innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei 
der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige 
Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur 
die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen 
werden nicht angenommen. 
X. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem 
Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt. 
XI. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Zostauftrags 
und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevoll= 
mächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs- 
Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht 
niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von 
Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Be- 
zogenen berechtigt ist. 
XII. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme er- 
folgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Ver- 
zug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. 
XIV. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen 
Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden 
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ver- 
merk auf der Rückseite des Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben 
hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX. 
XV. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- 
aufträgen nicht statt. 
XVI. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht 
andere Bestimmung getroffen (XVII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu 
ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die An- 
nahme-Erklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.