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innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur
Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei
der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige
Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur
die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen
werden nicht angenommen.
X. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem
Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt.
XI. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Zostauftrags
und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevoll=
mächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-
Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht
niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von
Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Be-
zogenen berechtigt ist.
XII. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme er-
folgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Ver-
zug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt.
XIV. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen
Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ver-
merk auf der Rückseite des Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben
hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.
XV. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post-
aufträgen nicht statt.
XVI. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht
andere Bestimmung getroffen (XVII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück-
zusenden, sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu
ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die An-
nahme-Erklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine