Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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schrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren 
Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung 
nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die An- 
lagen des Postauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher 
auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berich- 
tigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen 
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der 
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung 
er Auftragssumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab 
zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
st auch bei dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit 
entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt 
eigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender 
zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in 
iesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt viel- 
mehr dem Absender und Empfänger überlassen. 
V. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden 
den Absendern mittels der beitzefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berech- 
nung des tarifmäßigen Frankos für letztere. 
VI. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Post- 
verwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpost- 
sendungen, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht 
geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so 
findet Gewährleistung in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt. 
§. 25. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt 
werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
erlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten
	        
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