Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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länge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats 
von dem des andern Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der 
Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des andern Ouadrats maßgebend 
ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder 
südöstlich angrenzenden Ouadrat zugezählt. 
III. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberück- 
sichtigt. 
IV. Von dieser Berechnungsweise wird eine Ausnahme dahin gemacht, daß Entfer- 
nungen bis 10 Kilometer einschließlich von Postort zu Postort gemessen werden. 
V. Das Porto beträgt: 
1) bis zum Gewicht von 1½ Kilogramm und auf Entfernungen bis 10 Kilometer 
einschließlictgg 15 Pf. 
2) bis zum Gewicht von 5 Ailogrann 
a. auf Entfernungen bis 10 Meilen einschießliche 25 Pf. 
n auf alle weiteren Entfernungen . ......40Pf. 
3) beim Gewicht über 5 Kilogramm 
a. für die ersten 5 Kilogramm auf Entfernungen bis 10 Meilen ein- 
schließlich 25 Pff. 
auf alle weiteren Entfernungen 50 Tf. 
für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines 
Kilogramms bis 10 Meilllen 5 Pff. 
über 10 bis 20 Meilllen 10 l. 
S 
S 
über 20 Meileon 20 Pf. 
4) im Verkehr innerhalb des Kessielbezits der Aufgabe- Postaustalt 
a. bis zum Gewicht von 1½/ Kilogram #15 Pf. 
b. bei höherem Gewicht die Hälfte des Satzes für Padkete — auf Entfer- 
nungen bis 10 Meilen unter Aufrundung des Ergebnisses auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme. 
VI. Für Sperrgut wird das Porto um die Hälfte der vorstehenden Sätze erhöht. 
Der Gesammtbetrag ist wöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme nach 
unten abzurunden.
	        
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