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Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu derselben Begleitadresse
gehören, so wird für jedes Packet die Versicherungsgebühr selbständig
berechnet.
S. 30.
Portopflichtige Dieustsachen.
I. Die portopflichtigen unfrankirten Sendungen, welche von öffentlichen Behörden
und Beamten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen abgeschickt werden (Portopflichtige
Dienstsache), bleiben von dem in den S§. 11, 28 und 29 vorgesehenen Portozuschlag für
unfrankirte Sendungen befreit, wenn sie
a. in der Aufschrift mit dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ und
b. mit dem Abdruck eines öffentlichen Siegels oder Stempels
versehen werden.
II. Von dem Erforderniß der Beidrückung eines amtlichen Siegels oder Stempels
wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels
oder Stempels befindet und in der Aufschrift unter den Fermerk zu a) „die Ermangelung
eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Bessetzung der Amtseigenschaft
beurkundet.
III. Fehlt eines dieser Erfordernisse, so wird der Portozuschlag angesetzt.
IV. Damit der Vermerk „ppflichtige D. S.“ gleichmäßig in die Augen falle, ist
derselbe oben links in der Ecke der Vorderseite der portopflichtigen Dienstbriefe nieder-
zuschreiben. Bei Begleitadressen zu Packetsendungen ist der Vermerk „ppflichtige D. S.“
in den für die Aufschrift bestimmten Raum zu setzen, unter Beifügung des amtlichen
Siegels oder eines dasselbe vertretenden farbigen Stempels bezw. — im Falle der
Ermangelung des Siegels — unter Beifügung der in Absatz II erwähnten Beurkundung.
V. Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der
Bezeichnung „ppflichtige D. S.“ nicht berechtigt.
§. 3l.
An Postanstalten zum Vertheilen gerichtete Sendungen.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender in besonderem Umschlag an
eine Postanstalt zum Vertheilen gerichtet, so kommt für jede im Umschlag enthaltene
Sendung das vorschriftsmäßige Porto in Ansatz.