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III. An Sonntagen und an den nachgenannten Fest= und Feiertagen als:
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Christfest, Stefanstag
9 in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden,
auch an
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen
werden die Dienststunden der Postanstalten je nach den örtlichen Verhältnissen und
Bedürfnissen in der Weise beschränkt, daß erforderlichenfalls der Postschalter eine Stunde
vor dem Vormittagsgottesdienst, eine Stunde zwischen den beiden Gottesdiensten und
bis zu 2 Stunden nach dem Nachmittagsgottesdienst geöffnet ist. Wenn übrigens an
Sonn- und Festtagen während der an den gewöhnlichen Dienststunden ausfallenden Zeit
eine Personenpost abgeht, so findet bis zur Abgangszeit derselben die Annahme von
eisenden am Postschalter statt.
IV. Die Schlußzeit für die Einlieferung am Postschalter tritt ein:
1) für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem
Absender eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Bahnhäöfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußzeit erst 5 Minuten vor dem planmäßigen Abgange
des Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem
Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten
der Bahnpostwagen gelegt werden.
2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im
Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich
eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu
nehmen.
3) Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.