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g. 37.
Rückschein.
I. Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreib-
sendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende
Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die
Bemerkung: „Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender
sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist.
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die
Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto rc. eine Gebühr von 20 Pf. vom
Absender ebenfalls im Voraus zu entrichten.
III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine
Verweigerung der Annahme der Sendung.
§. 38.
Leitung der Postsendungen.
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde
bestimmt.
S. 39.
Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Ausschriften durch den Absender.
I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Aufschrift
abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei
Sendungen mit Werthangabe über 400 ¾ ist das Verlangen einer Abänderung der Auf-
schrift nicht zulässig.
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort,
ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes
herbeigeführt wird.
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefum-
schlages, oder der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über
die Sendung ertheilt ist, abgibt.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert