Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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g. 37. 
Rückschein. 
I. Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreib- 
sendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende 
Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die 
Bemerkung: „Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender 
sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. 
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die 
Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto rc. eine Gebühr von 20 Pf. vom 
Absender ebenfalls im Voraus zu entrichten. 
III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine 
Verweigerung der Annahme der Sendung. 
§. 38. 
Leitung der Postsendungen. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde 
bestimmt. 
S. 39. 
Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Ausschriften durch den Absender. 
I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Aufschrift 
abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei 
Sendungen mit Werthangabe über 400 ¾ ist das Verlangen einer Abänderung der Auf- 
schrift nicht zulässig. 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, 
ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes 
herbeigeführt wird. 
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von 
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefum- 
schlages, oder der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über 
die Sendung ertheilt ist, abgibt. 
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert
	        
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