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F. 43.
Zeit der Bestellung.
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief-
träger die eingegangenen Briefe 2c. zu bestellen, und wie oft die Landpostboten Bestel-
lungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. Wegen
der Eilsendungen siehe §. 25.
II. Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei der
Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§. 48, 1 Punkt 3 und 4) und dem Em-
pfänger behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist.
III. An Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen als:
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Christfest und Stefanstag
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen
unterbleibt in den Postorten die Bestellung der angekommenen Postgegenstände in die
Häuser der Empfänger während des Vormittags-Gottesdienstes, sodann in der Regel
von 12 Uhr Mittags ab für den Rest des Tages.
IV. An den folgenden Festtagen, nämlich:
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Osterfest, Christi Himmelfahrt,
Pfingstfest und Christfest
und in denjenigen Orten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen
unterbleibt der Landbestelldienst. An den anderen Sonn= und Festtagen findet der
Landbestelldienst in dem von der Postverwaltung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
zu regelnden Umfange statt. Während der ortsüblichen Kirchenstunden hat jedoch der
Bestelldienst auch an diesen Tagen zu ruhen.
S. 44.
An wen die Bestellung geschehen muß.
I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten.
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausge-