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zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte,
die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungs-
urkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar,
welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können.
Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.
S. 46.
Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe rc.
I. Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung
nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und
diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf
gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 44, I. Die Aushändig-
ung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Rublikum festge-
setzten Dienststunden. Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und die-
selbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen
Postsendungen melden darf.
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schrift-
lichen Abholungserklärung gestattet.
II. Mit Rücksicht auf die Einrichtung, daß die Postsendungen mit Ausnahme der
Briefe mit Zustellungsurkunde, der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen und der im
Postwege bezogenen Zeitungen dem Empfänger bestellgeldfrei ins Haus beliefert werden,
erstreckt sich das Recht zur regelmäßigen Abholung in der Regel nur auf eingeschriebene
und gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und auf Zeitungen.
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Waarenproben und Zeitungen müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der
Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhn-
lichen Dienststunden fällt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung
der Generaldirektion der Posten und Telegraphen zulässig.
IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers un-
geachtet, durch Bedienstete der Postanstalt: