Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschuß- 
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der 
Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei an- 
deren Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn 
er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift der Aufschrift 
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
III. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der 
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht 
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
IV. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
V. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet 
und kann sich davon durch spätere Nückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staats- 
behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger 
Sendungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die 
Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben, oder falls es sich um Packete handelt, 
sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VI. Sofern in gegenwärtiger Verfügung keine auderweitigen Bestimmungen getroffen 
sind, dürfen die Postanstalten Briefe, Scheine, Sachen 2c. an die Empfänger erst dann 
aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist. 
VII. Eine Stundung von Porto findet nur statt bei den Mitgliedern des König- 
lichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den 
Ministern, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. Anderen 
Staatsbehörden werden auf Verlangen die baar oder in Postwerthzeichen ausgelegten 
Portobeträge bei jeder Aufgabe beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von 
ihnen zu diesem Zwecke der betreffenden Postanstalt vorgelegtes Verzeichniß summarisch 
eingetragen.
	        
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