Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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wenn der Kalender in der Druckerei der Zeitung eigens zum Zwecke der Abgabe an die 
Bezieher hergestellt worden ist und sonach als Theil der betreffenden Zeitung betrachtet 
werden kann. 
§. 62. 
Rückerstattung von Zeitungsgeldern. 
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugszeit zu erscheinen aufhört oder verboten 
wird, so ist dem Bezieher für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, — neben 
dem entsprechenden Theile der Zeitungsgebühr und des Zeitungsbestellgeldes — der voraus- 
bezahlte Einkaufspreis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, 
zurückzuerstatten. 
S. 63. 
Anmeldung der Zeitungen zum Postvertrieb. 
Soll eine Zeitung oder Zeitschrift der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, 
so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
g. 64. 
Ablleferung der Zeitungen vom Verleger an die Postanstalt. 
Der Verleger hat die im Postwege bezogenen Zeitungen nach den Anordnungen der 
Postverwaltung und, je nach den ihm zu bezeichnenden Bestimmungsorten abgetheilt, ver- 
packt oder unter hinreichend starkem Band mit der deutlichen Aufschrift des Abgangs- 
ortes, des Bestimmungsortes und der Zahl der eingelegten Exemplare unversiegelt ein- 
zuliefern. 
F. 65. 
Veränderungen der Bezugsbedingungen. 
Veränderungen der Bezugsbedingungen hat der Verleger mindestens fünf Wochen vor 
dem Beginn der (regelmäßigen) Bezugszeit, von welcher ab die Aenderungen in Wirk- 
samkeit treten sollen, der Verlags-Postanstalt anzuzeigen.
	        
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