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II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto
zu entrichten; dasselbe beträgt, ohne Unterschied der Entfernung, für jedes Kilogramm
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms 5 Pf., mindestens jedoch 10 Pf.
III. Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für
jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt für je 300 Mark oder einen
Theil von 300 Mark 5 Pf., mindestens jedoch für Werthbeträge bis zu 100 Mark
—... 5 Pf., über 100 Mark —. 10 Pf.
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Frei-
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und
derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören.
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
S. 77.
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck
nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und
gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II. Reisende nach Haltestellen müssen ihr Neisegepäck bei der rückliegenden Postanstalt
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
S. 78.
Wartezimmer der Postanstalten.
I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der
Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet:
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station,
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden,