Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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postfahrten zu leisten verpflichtet ist, die Entfernungen nach diesen Orten und die hienach 
für jede Station zu zahlenden Beträge an Postgeld und Nebenkosten angegeben. Die 
Posthalterei hat dem Reisenden auf Verlangen den Extraposttarif vorzulegen. Die Ueber- 
führung nach anderen als den in diesem Tarif aufgeführten Orten und die Verständig- 
ung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dem freien Willen des Posthalters überlassen. 
II. Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapostpferden erstreckt sich 
nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände 
von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne 
Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
§. 81. 
Zahlungssätze. 
a. Für die Pferde. 
I. An Pferdegeld ist: 
für jedes Extrapostpferd der jeweils für das Kilometer festgesetzte und bekannt- 
gemachte Betrag zu zahlen. 
Ein bei Berechnung der Vergütung für die ganze Strecke sich ergebender Bruchtheil einer 
Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
b. Wagengeld. 
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
für das Kilometer 10 Pf. 
III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
benützen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Ab- 
kommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden 
läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens 
auf seine Kosten zu bewirken.
	        
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