Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

269 
c. Bestellgebühr. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. 
Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestell- 
gebühr nicht statt. 
4. Schmiergeld. 
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 
25 Pf. zu zahlen. 
e. Beleuchtungskosten. 
Vl. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
beleuchten. Für die Beleuchtung mit 2 Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der 
vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine 
halbe Stunde gerechnet. Die Beleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Be- 
leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den andern Gebühren 
berichtigt werden. 
I. Wege= r. Abgaben (Brücken= und Pflastergeld). 
VllI. Die Wege= rc. Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
Tarifen erhoben. 
g. Postillonstrinkgeld. 
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
h. Rückbenützungseiner Ertrapost. 
X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden 
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benützten Pferden beziehungsweise 
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen 
unter a, b, c und 9 sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die 
Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung 
für das sechsstündige Stilllager des Gespanus und des Postillons ist nicht zu zahlen. 
Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.