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I. Abbestellung von Extraposten.
XIV. Benützt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht,
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung,
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be-
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer,
sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
m. Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist,
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld
zu bezahlen.
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1) Das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen- und Trinkgeld,
a. wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b. wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15
Kilometer,
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangs-
orte der Extrapost zu berechnen ist.
Fir das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer
Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum
Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und
Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,