Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen. 
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen 
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen 
Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
b. Bei nicht vorausbestellten Extraposten. 
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert 
werden. 
V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren 
Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden 
sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde noth- 
wendig ist. 
g. 85. 
Beförderungszeit. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die Generaldirektion 
der Posten und Telegraphen für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben 
sind, erfolgen. Die Beförderungsfristen sind in den Extraposttarifen angegeben. 
a. Beförderungszeit bei nicht vorschriftsmäßiger Bespannung. 
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der 
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange 
der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforder- 
lich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit 
keinen Anspruch machen. 
b. Anhalten unterwegs. 
III. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist
	        
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