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II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft
aufgeschirrt stehen.
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen
Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist.
b. Bei nicht vorausbestellten Extraposten.
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten,
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert
werden.
V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren
Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden
sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde noth-
wendig ist.
g. 85.
Beförderungszeit.
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die Generaldirektion
der Posten und Telegraphen für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben
sind, erfolgen. Die Beförderungsfristen sind in den Extraposttarifen angegeben.
a. Beförderungszeit bei nicht vorschriftsmäßiger Bespannung.
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange
der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforder-
lich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit
keinen Anspruch machen.
b. Anhalten unterwegs.
III. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist