Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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K 1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 19. Februar 1892. 
Inhalt. 
n- Verordnung, betreffend die Organisation des Steuerkollegiums. Vom 7. Februar 1892. — Königliche 
erordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Verlängerung des Kreuzungsgeleises und die Herstellung einer Langholzverladerampe auf der Station Mühlen 
am Reckar erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 9. Februar 1892. — Be- 
kanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die 
Mädchenbeschäftigungsanstalt in Tübingen. Vom 15. Februar 1892. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Kleinkinderschule in Tübingen. Vom 
15. Februar 1892. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Verzollung des auf Cognac zu 
verarbeitenden Weins. Vom 9. Februar 1892 
—.— 
—“ 
  
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Organisation des Stenerkollegiums. Vom 7. Februar 1892. 
Wilhelm Il, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir 
wie folgt: 
S. 1. 
Die Centralbehörde für die Verwaltung der direkten und indirekten Staatssteuern, 
sowie der Zölle und Reichssteuern bildet das Steuerkollegium. 
S. 2. 
Bei dem Steuerkollegium werden zwei Abtheilungen errichtet: 
das Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, 
für die Verwaltung der direkten Steuern, insbesondere der Grund-, Gebäude= und Ge-
	        
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