Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Hat ein Kandidat zu seiner weiteren Ausbildung eine deutsche landwirthschaftliche 
Akademie oder eine deutsche technische Hochschule mindestens während eines halben Jahres 
(eines Semesters) besucht, so kann die dort zugebrachte Zeit auf das in Ziff. 4 geforderte 
Studium der Rechts- und Staatswissenschaften mit einem halben Jahr in Anrechnung 
gebracht werden. 
d g. 13. 
Die Eingaben derjenigen Kandidaten, welche zur Zeit der Meldung die Landesuniver- 
sität besuchen, sind bei dem akademischen Rektoramt einzureichen und durch dieses mit einem 
Verzeichniß der von jedem Kandidaten in den einzelnen Semestern gehörten Vorlesungen 
und mit einer Aeußerung über seine sittliche und disziplinäre Führung an das Mini- 
sterium einzusenden. 
Die Meldungen der nicht auf der Landesuniversität sich befindenden Kandidaten sind 
durch Vermittelung der Bezirkspolizeibehörde des Aufenthaltsortes, oder, wenn der Kandidat 
zur Zeit der Meldung sich außerhalb des Königreichs aufhält, unmittelbar bei dem Mini- 
sterium einzureichen. 
8. 14. 
Gegenstände der Prüfung sind: 
1) gemeines und württembergisches Privatrecht einschließlich des Handels- und 
Wechselrechts, 
2) Strafrecht, 
3) die Grundsätze des Zivilprozesses und des Strafprozesses, 
4) deutsches Reichs- und Landes-Staatsrecht und württembergisches Staatsrecht, 
5) Volkswirthschaftslehre, 
6) Finanzwissenschaft, mit Berücksichtigung zugleich des deutschen und württember- 
gischen Finanzrechts, 
7) Verwaltungslehre, 
8) Landwirthschaftslehre. 
B. Der praktische Vorbereitungsdienst. 
8. 15. 
Bei Ausstellung des Zeugnisses über die Erstehung der ersten Prüfung werden die 
Kandidaten von dem Finanzministerium zu Finanzreferendären zweiter Klasse 
bestellt.
	        
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