Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 21. 
Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 
1) deutsches und württembergisches Finanz= und Steuerrecht, einschließlich des württem- 
bergischen Gemeindesteuerwesens, 
2) Etats-, Kassen= und Rechnungswesen nach Reichs= und württembergischem Recht, 
3) deutsches Reichsstaatsrecht und württembergisches Staatsrecht, 
4) deutsches Verwaltungsrecht, mit besonderer Berücksichtigung seines die Verwaltung 
der wirthschaftlichen Angelegenheiten betreffenden Theils. 
In den zu Ziff. 1 und 2 genannten Fächern werden den Kandidaten neben den zur 
Beantwortung aufgegebenen Fragen noch drei praktische Fälle zur Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung umfaßt die im ersten Absatz genannten Fächer und außer- 
dem alle Fächer, welche Gegenstand der ersten Prüfung sind. 
§. 22. 
Die Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, treten mit dem Empfang des 
Prüfungszeugnisses in das Verhältniß von Finanzreferendären erster Klasse ein. 
III. Boen dem Uebertritt von Justizreferendären und Regierungsreferendären zu dem 
Finanzfach. 
§. 23. 
Die Ablegung der ersten höheren Finanzdienstprüfung kann Justizreferendären 
II. Klasse unter Beschränkung auf die Fächer der Volkswirthschaftslehre, der Finanzwissen- 
schaft, der Verwaltungslehre und der Landwirthschaftslehre (I. 14 Ziff. 5 bis 8), Regierungs- 
referendären unter Beschränkung auf die Fächer der Finanzwissenschaft und der Land- 
wirthschaftslehre (§. 14 Ziff. 6 und 8) gestattet werden. 
Justizreferendäre II. Klasse, welche die erste höhere Dienstprüfung ihres Departements 
mit dem Zeugniß der ersten oder zweiten Klasse erstanden und staatswissenschaftliche 
Vorlesungen gehört, auch eine zweijährige Dienstprobezeit im ganzen zurückgelegt und 
hievon wenigstens anderthalb Jahre bei Finanzbehörden zugebracht haben, können zur 
zweiten höheren Finanzdienstprüfung unter Umgehung der ersten zugelassen werden. 
Ebenso können Regierungsreferendäre II. Klasse, welche die erste höhere Dienstprü- 
fung ihres Departements mit dem Zeugniß der ersten oder zweiten Klasse bestanden, auch
	        
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