Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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eine zweijährige Dienstprobezeit im ganzen zurückgelegt und hievon wenigstens anderthalb 
Jahre bei Finanzbehörden zugebracht haben, zur zweiten höheren Finanzdienstprüfung 
unter Umgehung der ersten Prüfung zugelassen werden. 
Justizreferendäre I. Klasse können zur zweiten höheren Finanzdienstprüfung ohne 
vorherige Probedienstleistung bei Finanzbehörden zugelassen werden. 
Regierungsreferendäre I. Klasse müssen, um zur zweiten höheren Finanzdienstprüfung 
zugelassen werden zu können, während eines halben Jahres bei einem Kameralamt Probe- 
dienste geleistet haben. 
IV. Die niedere Finanzdienstprüfung. 
§. 24. 
Wer als Finanzgehilfe zugelassen zu werden wünscht, hat sich durch das 
Kameralamt seines Aufenthaltsorts bei der Kanzleidirektion des Finanzministeriums zu 
melden und hiebei nachzuweisen: 
1) den Besitz des deutschen Indigenats, 
2) einen guten Leumund, 
3) den Besuch einer zur Ausstellung des wissenschaftlichen Befähigungszeugnisses 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten deutschen öffentlichen, 
oder einer zur Ausstellung des gleichen Zeugnisses berechtigten württembergischen 
privaten Lehranstalt, und zwar bis zu der auf einer solchen Schule erlangten 
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, 
4) sein Lebensalter und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse. 
Das Finanzministerium erkennt über die Zulassung zur Dienstleistung als Finanz- 
gehilfe und bescheidet die Bewerber. Die Dienstleistung als Finanzgehilfe kann nicht 
vor zurückgelegtem 16. Lebensjahre angetreten werden. 
S. 25. 
Ein Finanzgehilfe hat als solcher mindestens drei Jahre und hievon mindestens zwei 
Jahre bei einem Kameralamt Dienste zu leisten. Das dritte Jahr kann er bei einem 
Hauptzoll= oder Hauptsteueramt, bei einem Zollamt oder einem Umgeldskommissariat 
zubringen.
	        
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